Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch dann, wenn die ARTEC Kunststofftechnik den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen hinweist. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn die ARTEC Kunststofftechnik der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne der Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
  2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma ARTEC Kunststoff das Eigenturms- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung in Textform der Firma ARTEC Kunststoff oder bei Fehlen einer solchen durch die Ausführung des Auftrages.
  4. Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform oder der schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.
  5. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege wird die ARTEC Kunststofftechnik den Zugang der Bestellung in der Regel bestätigen. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Annahmeerklärung kann jedoch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

§ 3 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich der Leistungsnebenkosten verweisen wir auf die Regelungen des § 7 Ziffer 1 und Ziffer 3. Für den Fall, dass die Lieferung mehr als acht Wochen nach Vertragsschluss erfolgt soll, werden die am Versandtag geltenden Preise der ARTEC Kunststofftechnik berechnet.
  2. Rechnungen sind mangels besonderer Vereinbarung netto zahlbar. Zahlungsort ist der Sitz der ARTEC Kunststofftechnik.
  3. Bei mehreren fälligen Forderungen behält die ARTEC Kunststofftechnik sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.§ 368 BGB bleibt durch dies Stimmung unberührt
  4. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die ARTEC Kunststofftechnik anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass der Kunde durch Mahnung nach Fälligkeit oder ohne weitere Voraussetzungen durch Nichtleistung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug gerät. Während des Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur erfüllungshalber und nachvorheriger Textform Vereinbarung angenommen. Sämtliche mit der Entgegennahme verbundenen Kosten (z. B. Einziehungs­und Diskontspesen) hat der Kunde unverzüglich zu erstatten. Die Laufzeit von Wechseln ist auf 90 Tage ab Rechnungsdatum beschränkt.
  7. Ansprüche der Firma ARTEC Kunststoff auf Kaufpreis oder Werklohn verjähren in fünf Jahren.

§ 4 Formen

  1. Spritzguss und sonstige Werkzeuge, die von der Firma ARTEC Kunststoff selbst oder in ihrem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung der Firma ARTEC Kunststoff grundsätzlich ihr Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen der ARTEC Kunststofftechnik und dem Besteller voraus. Der Besteller verpflichtet sich, die der Kalkulation der Herstellkosten der Formen im gegenseitigen Einvernehmen zugrunde gelegten Mengen an herzustellenden Kunststoffteilen auch tatsächlich innerhalb von drei Jahren abzunehmen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, die Kosten der Herstellung der Formen als Vorschuss zu tragen.
  2. Die ARTEC Kunststofftechnik bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Sie haftet jedoch nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Sie trägt nur diejenigen Koste der Instandhaltung, die aus dem normalen Formenverschleiß erwachsen. Ihre Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
  3. Die ARTEC Kunststofftechnik ist nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.
  4. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann die ARTEC Kunststofftechnik die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiter verwenden.
  5. Vorstehende Bedingungen über die Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um Formen handelt, die dem Besteller gehören. Mit Ausnahme der Ziffer 2.
  6. Soweit eine Aufbewahrung der Fremdformen für Nachbestellungen nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, steht der Firma ARTEC Kunststoff gegenüber dem Besteller ein Anspruch auf Rücknahme der Formen zu ihrer Entlastung zu, nachdem der Auftrag vollständig ausgeführt worden ist. Dieser kann durch einseitiges Rücknahmeverlangen der ARTEC Kunststofftechnik nach Beendigung des Auftrags gegenüber dem Auftraggeber ausgeübt werden.

§ 5 Schutzrechte

  1. Sofern die ARTEC Kunststofftechnik Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihr vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller der Firma ARTEC Kunststoff gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Sofern der ARTEC Kunststofftechnik von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist sie – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Ersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Ersatzansprüche des Bestellers sind jedoch nicht ausgeschlossen, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung vorsieht und ein Ausschuss von Ersatzansprüchen unwirksam wäre.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, die Firma ARTEC Kunststofftechnik GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten freistellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung der ARTEC Kunststofftechnik einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
  4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es der Firma ARTEC Kunststoff erlaubt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

§ 6 Armierungsteile

  1. Werden Armierungsteile, zum Beispiel einzupressende oder einzuspritzende Metallteile durch den Besteller geliefert, ist dieser verpflichtet, sie frei Werk der ARTEC Kunststofftechnik mit einem Zuschlag von 10 % (bezogen auf die bestellte Menge) für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass der Firma ARTEC Kunststoff eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
  2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten. Die Firma ARTEC Kunststoff behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

§ 7 Verpackung und Versand

  1. Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr und Zollgebühren werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Firma ARTEC Kunststoff kann dabei nach ihrer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 5% des Bruttorechnungsbetrages. Der Kunde ist berechtigt, der Firma ARTEC Kunststoff geringere Kosten nachzuweisen.
  2. Die Verpackungsart sowie die Versandart werden von der Firma ARTEC Kunststoff nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt.
  3. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Kunden. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Wird der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, welche vom Kunden zu vertreten sind, hat dieser die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu tragen. Die Firma ARTEC Kunststoff wird nach ihrer Wahl eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 0,5% des Brutto­rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Die Pauschale ist auf 5% des Bruttorechnungs­betrages begrenzt. Der Kunde ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist die Firma ARTEC Kunststoff außerdem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§ 8 Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Nimmt der Kunde die Ware nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht ab oder befindet er sich mit der Erfüllung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten im Verzug, kann die Firma ARTEC Kunststoff nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Insoweit kann sie den tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen oder eine Pauschale in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages beanspruchen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten.

§ 9 Lieferzeiten

  1. Die Angabe von Liefertermin in Angeboten stellt lediglich eine grobe Schätzung dar. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform der ARTEC Kunststofftechnik. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn die ARTEC Kunststofftechnik hat die Verzögerung zu vertreten.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von der Firma ARTEC Kunststoff zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit ihrem Zulieferer. Die ARTEC Kunststofftechnik wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  3. Liefertermine oder-fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung unserer Leistung gehindert sind. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haftet die Firma ARTEC Kunststoff aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von seinem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.
  4. Entsteht dem Kunden durch eine von der Firma Artec Kunststoff zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat die Firma Artec Kunststoff danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt dieser sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren, typischen Schaden. Er beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit die ARTEC Kunststofftechnik in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leib oder Leben zwingend haftet.
  5. Die Firma ARTEC Kunststoff ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Kunden kein Interesse.
  6. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden abzunehmen.

§ 10 Rückgriff

Rückgriffsansprüche gemäß den§§ 478,479 BGB stehen dem Kunden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Maßgabe des nachstehenden zu:

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns über die Veräußerungen der Ware an einen Verbraucher im Sinne der §§474 ff. BGB zu unterrichten. Im Falle der Geltendmachung von Rechten im Sinne des§ 439 BGB seitens des Verbrauchers hat der Kunde uns hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Zwischenhändler ist der Kunde verpflichtet, diesem vorstehende Informationspflichten aufzuerlegen und erhaltene Informationen an uns weiterzuleiten.
  2. Wir werden bei Bekanntwerden der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen seitens des Verbrauchers nach unserer Wahl den Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers selbst erfüllen oder Verwendungsersatz im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB an den Kunden leisten.
  3. Ersatzfähig sind insoweit nur die Aufwendungen, welche tatsächlich für die Nacherfüllung beim Verbraucher entstanden sind.
  4. Ersatzfähig im Rahmen des§ 478 Abs. 2 BGB sind außerdem nur die Aufwendungen der Nacherfüllung beim Verbraucher, nicht Schäden und Einbußen durch Geltendmachung anderer Rechte seitens des Verbrauchers.

§ 11 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln

  1. Gesetzliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, soweit die Rechte des Kunden ein Bauwerk bzw. ein Werk betreffen, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht oder Ansprüche aus Produkthaftung betroffen sind, der ARTEC Kunststofftechnik Vorsatz oder grobes Verschulden vorzuwerfen sind oder dieser zurechenbare Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit eingetreten.
  2. Als Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der ARTEC Kunststofftechnik vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.
  3. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (§ 12) verlangen. Handelt es sich jedoch um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Mängel­ansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Der Kunde hat den vollständigen Beweis hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen, insbesondere hinsichtlich des Mangels selbst, des Zeitpunktes der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die gelieferte Ware beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Verstehende Beschränkungen gelten nicht, wenn die Vertragsverletzung auf Vorsatz oder groben Verschulden der ARTEC Kunststofftechnik beruht oder Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. Gebrauchte Sachen werden vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung verkauft, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung der ARTEC Kunststofftechnik oder eine dieser zurechenbare Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit vor.
  7. Für den Fall, dass der Kunden eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Auch diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 12 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Die Haftung ist auf den nach Art der Leistung bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, soweit die Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.
  2. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt. Die Haftung der ARTEC Kunststofftechnik ist auf den im Einzelfall vertragstypischen und vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung. Ausgenommen hiervon sind die des § 348 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr.2 BGB, und in den Fällen, in denen der ARTEC Kunststofftechnik Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegenständlich sind

§ 13 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der ARTEC Kunststofftechnik aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum der ARTEC Kunststofftechnik. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der ARTEC Kunststofftechnik nach dieser Klausel zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die Firma ARTEC Kunststoff auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma Artec Kunststoff ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die ARTEC Kunststofftechnik ermächtigt den Kunden unwiderruflich die abgetretenen Forderungen für deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der ARTEC Kunststofftechnik hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Ferner hat der Kunde bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ARTEC Kunststofftechnik berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Zur Abholung der Ware ist die ARTEC Kunststofftechnik berechtigt, Betriebsstätten oder sonstige Räumlichkeiten des Kunden zu betreten, in welchen die Vorbehaltsware sich befindet. In der Rücknahme bzw. der Geltend­machung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch die ARTEC Kunststofftechnik liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich erklärt. Die ARTEC Kunststofftechnik ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware (auch durch freihändigen Veräußerung) zu verwerten und sich unter Anrechnung der offenen Forderung aus deren Erlös zu befriedigen.
  5. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für welche die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, gilt für sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der ARTEC Kunststofftechnik dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommen und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Steinfeld. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Firma ARTEC Kunststoff ist jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.
  3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Steinfeld.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst näher kommt.
  5. Entsprechendes gilt, wenn Lücken im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen offenbar werden, die, hätten die Parteien sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkannt, eine Regelung erfahren hätten.